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Apple darf in Deutschland nicht mehr verkaufen – oder doch?

Aus einem kürzlich veröffentlichtem Dokument der siebten Zivilkammer des landgerichtes Mannheim geht hervor, dass Apple in Deutschland keine seiner mobilen Produkte (iPhone, iPad…) mehr verkaufen darf – so jedenfalls sehen das die gängigen Medien. Doch stopp – schon auf der ersten Seite des oben genannten Papiers lässt sich vermuten, dass hier etwas faul ist. Denn als Beklagter (umgangssprachlich „Angeklagter“) wird nicht Apple Deutschland, sondern die „Apple Inc. 1 Infinite Loop, Cupertino, CA, 95014/USA“ angegeben. Und gegen eben diesen Posten in den USA wurde folgendes Urteil erlassen:

A.l.     Die Beklagte wird verurteilt,
1 .a)     es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mobile Gerate
anzubieten und/oder zu liefern,
die zur Durchführung des folgenden Verfahrens ausgebildet sind:
Verfahren zur Verwendung in einem drahtlosen Kommunikationssystem zum
Senden elnes Kommunikationssignals, das eine Vielzahl von Blöcken von Infor-
mationen umfasst, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
Senden der Vielzahl von Blöcken von Informationen über eine vorbestimmte
Anzahl von Kanalressourcen;
Bestimmen einer Anzahl aus der Vielzahl von Blocken, die noch gesendet
werden mussen;
wobei das Verfahren durch folgende Schritte gekennzeichnet ist:
basierend auf der vorbestimmten Anzahl von Kanalressourcen, Anpassen
der Anzahl aus der Vielzahl von BlOcken, die noch gesendet werden rnUssen,
urn eine angepasste Anzahl ubrigbleibender Blöcke zu erzeugen; und
Senden der angepassten Anzahl von Blöcken, die dem drahtlosen Kommu-
nikationssystem übrig bleiben
(EP 1 010 336 BI, Anspruch 1, mittelbare Verletzung).

[Quelle: Siehe oben]

Demnach lässt sich schlussfolgern, dass „Apple Inc. 1 Infinite Loop, Cupertino, CA, 95014/USA“ keine Geräte mehr in Deutschland verkaufen darf. Allerdings sind außnahmslos alle Apple-Stores und Versandhäuser der Apple Germany (vormals Apple Deutschland genannt) unterstellt, gegen die zwar von Motorola auch geklagt wurde, allerdings bisher kein Urteil gefallen ist.

Ein rechtlicher Schritt bleibt allerdings noch: Der Apple Online Shop wird von „Apple Inc“ betrieben – was sich auf  „Apple Inc. 1 Infinite Loop, Cupertino, CA, 95014/USA“ wie es oben in dem Urteil heißt, bezieht. Demnach dürfte Apple darüber keine mobilen Geräte mehr verkaufen. Die Strafe dagegen ist allerdings nunja – gering.

1.b)     Fur jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem.-Ag Ziff. A.l.1.a) wird
der Beklagten Ordnungsgeld bis Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den ge-
setzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist.

[Quelle: Siehe oben]

Die 250.000 Euro zahlt Apple aus der Portokasse…

PT

Freibrief für Schwarzsurfer?

Viele haben schon davon gehört und, das möchte ich behaupten, die Hälfte davon hat es schon mal getan – ein offenes Netzwerk eines Privathaushaltes zum Surfen genutzt – unerlaubt und ohne dafür ein Endgeld zu zahlen. Bisher war das verboten. Doch nun hat sich die Sachlage geändert – so entschied das Amtsgericht Wuppertal in einem aktuellem Fall.

In jenem hatte sich der Angeklagte mit seinem Laptop in ein offenes Netzwerk einer dritten privaten Person eingeloggt und dort, ohne weitere kosten zu verursachen oder illegale Dinge zu tun, gesurft. Dies sei „jedoch nicht strafbar“, so das Amtsgericht Wuppertal, denn es seien weder Daten ausspioniert noch Nachrichten  unbefugt abgehört wurden.

[Urteil nachlesen]

Trotzdem sollte man sich, obwohl das Schwarz-Surfen jetzt  eine weiße Weste hat, über moralische Konsequenzen im Klaren sein – angenommen man stößt versehentlich auf persönliche Daten? Oder fände man es gut, wenn im eigenem Netzwerk unerlaubt gesurft wird?

Besorgnis erregend ist aber auch die Verbreitung ungeschützter WLAN-Netzwerke:


Größere Kartenansicht

Auf dieser Karte erkennt man zum Beispiel alle offenen WLAN´s (grün) in einem kleinem Ort.

PT