go seven !

Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung? – Quick Freeze Plus –

Bis zum 2. März 2010, also 3 Jahre lang hatten wir sie, die Vorratsdatenspeicherung. Viel wurde sie kritisiert und dann auch ausgesetzt. Doch jetzt kommt Peter Schaar (Grüne) – der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (!!!) – und will unsere Daten wieder speichern. Quick Freeze Plus nennt er das. Das ist Englisch und heißt etwa so viel wie „Schnell Einfrieren Plus“. Warum ein deutscher Gesetzentwurf mit einem englischen Titel bestückt wird? Ganz einfach. Vorratsdatenspeicherung kann jeder verstehen der deutsch versteht – und sich somit auch darüber aufregen. Das will man vermeiden und wählt somit einen englischen Name – der noch einen ganz anderen Sinn hat – und vermeidet somit „dumme Fragen“ und Kritik.

Aber was ist Qick Freeze Plus“ denn nun genau?

Eigentlich ist es nichts weiter als eine dezent veränderte Vorratsdatenspeicherung. Verbindungsdaten werden für einen Zeitraum „von einigen wenigen Tagen“ gespeichert. Aber wie lange sind „einige wenige Tage“? 4 Tage? 14 Tage? 24 Tage?

Ich denke, bevor wir wieder einfach etwas geschehen lassen, sollten wir wieder richtig darüber diskutieren. Und vllt. auch auf die Straße gehen.

PT

Bundesverfassungsgericht kippt Vorratsdatensepicherung

Das BVerfG hat heute as Urteil zur Vorratsdatenspeicherung verkündet: Die Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Grundgesetz. Das VDSG ist demnach nicht mit dem Fernmeldegesetz vereinbar. Alle gespeicherten Daten müssen gelöscht werden, und das Gesetz muss überarbeitet werden.
go-seven.de meint: Eine Gute Entscheidung!
Quelle: http://www.aref.de/kalenderblatt/mehr/pics/bundesverfassungsgericht_karlsruhe.jpg
Auszug aus dem Urteil:
Zitat, Copyright © 2010 BVerfG:


Urteilsverkündung in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“


Urteil

für Recht erkannt:

  1. Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
  2. § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.
  3. Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus den Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html